Erbengemeinschaft
Gemeinsam erben, Probleme vermeiden
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Ob durch die gesetzliche Erbfolge oder aufgrund von Testament oder Erbvertrag: Sobald es mehr als nur einen Alleinerben gibt, entsteht gemäß § 2032 Absatz 1 BGB automatisch und ohne gesonderten Gründungsakt eine Erbengemeinschaft aus mehreren Mitgliedern, den sogenannten Miterben.
Diese nach dem Tod des Erblassers entstandene „Zwangsgemeinschaft“ kann nur gemeinsam über das Erbe verfügen, weil es sich rechtlich gesehen um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt – allen Erben steht also das Vermögen gemeinschaftlich zu.
- Kein Miterbe kann allein agieren und
- jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft ist verpflichtet, an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken.
Dieser Umstand ist die Basis vieler Erbstreitigkeiten, weil oftmals Neid und Missgunst herrschen oder es unterschiedliche Vorstellungen über die Verwaltungsmaßnahmen und Veräußerung der Nachlassgegenstände gibt. Auch die Kosten der Bestattung müssen von den Erben/ aus der Erbmasse beglichen werden, sofern nicht anderweitig vorgesorgt wurde. Die Art und Umfang der Beerdigung birgt ebenfalls Streitpotential.
Erst wenn der Nachlass im Rahmen der Erbauseinandersetzung vollständig unter allen Miterben aufgeteilt wurde, endet die Erbengemeinschaft.
Wie wird der Nachlass innerhalb der Erbengemeinschaft aufgeteilt?
Da es sich bei der Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, gehört der gesamte Nachlass anfangs allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Ob Haus, Briefmarkensammlung oder Gemälde, allen Miterben steht zunächst ein bestimmter „fiktiver“ Anteil der Nachlassgegenstände zu.
Dieser basiert auf den Erbanteilen, die meist nicht sofort bekannt sind. Dieser Erbteil wird über die sogenannte Erbquote ermittelt. Das kann beispielsweise 1/2 oder auch 3/16 sein – je nach Verwandtschaftsgrad und Konstellation. Erst nach der Erbauseinandersetzung gehört jedem einzelnen Miterben ein bestimmter Geldbetrag oder einer der Nachlassgegenstände entsprechend des Erbanteils.
Kann ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen?
Jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft hat gemäß § 2033 Absatz 1 BGB das Recht, seinen Anteil am Erbe entsprechend der ermittelten Erbquote zu verkaufen. Der Miterbe gehört dann aber nicht mehr zur Miterbengemeinschaft.
Die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft haben dann gegenüber Dritten gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht auf den Erbteil des Miterben. Dieses Recht muss aber innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden.
Wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?
Im Idealfall werden sich alle Erben ohne Streitigkeiten darüber einig, wie der Nachlass unter allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden soll. In einem Erbauseinandersetzungsvertrag wird dann schriftlich festgehalten, wer abschließend was genau bekommen soll – am besten notariell beglaubigt.
Dafür wird in einem ersten Schritt der Nachlass ermittelt.
- Besteht dieser nur aus Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden, kann jeder Miterbe die Erbschaft auch ausschlagen.
- Gibt es aber etwas zu erben, müssen zunächst die Schulden bezahlt werden.
- Weiterhin sollten Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, berücksichtigt werden – genauso wie Pflegeleistungen, die gegenüber dem Verstorbenen erbracht wurden, wenn beispielsweise nur eines der Kinder seine Mutter oder seinen Vater gepflegt hat.
Jeder Miterbe ist gemäß § 2057 BGB zur Auskunft verpflichtet. Während teilbare Gegenstände am besten einfach unter den Miterben aufgeteilt werden, müssen unteilbare Nachlassgegenstände (wie z.B. eine Immobilie) verkauft werden. Der Erlös wird dann gemäß der Erbquote unter den Erben aufgeteilt.
Kann ein Erbe die Immobilie von seinen Miterben mieten?
Wird ein Haus oder eine Wohnung zum Nachlassgegenstand, hat jeder einzelne Miterbe das Recht auf Nutzung – solange alle anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft dieser Nutzung via Vereinbarung zustimmen. Klassischerweise wird dann eine Entschädigung des Nutzers an alle Miterben, beispielsweise in Form von Miete, vereinbart. Auf diese Weise erhalten alle Miterben eine Leistung.
Teilungsversteigerung bei Uneinigkeit der Erbengemeinschaft
Leider sind Erbstreitigkeiten nach dem Tod eines Angehörigen in vielen Fällen vorprogrammiert und die Erbengemeinschaft wird sich einfach nicht über die Verteilung der Erbmasse einig – in den meisten Fällen geht es um Immobilien. Um trotzdem zu einem Ergebnis zu gelangen, kann einer der Miterben die sogenannte
- Erbauseinandersetzungsklage (Teilungsklage) einreichen und
- eine Teilungsversteigerung beantragen.
Das sollte aber immer der letzte Ausweg sein, um die Nachlassverteilung und letztlich auch die Auflösung der Miterbengemeinschaft zu erreichen.
Warum?
Die Teilungsversteigerung ist sehr kostenintensiv: Einerseits müssen u. a. Antragskosten, Verfahrenskosten, Termingebühren, Verteilungsgebühren, Gutachten und Rechtsberatung gezahlt werden, andererseits wird die Erbengemeinschaft über eine Zwangsversteigerung der Immobilie nie soviel Einnahmen wie über einen Privatverkauf machen – die Teilungsversteigerung schmälert also das Erbe insgesamt erheblich.
Es ist demnach besser, wenn sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft auf eine sinnvolle Verteilung des Nachlasses einigen.
Wer bekommt bei einer Erbengemeinschaft den Erbschein?
Der sogenannte Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bezeichnet ein Dokument, das eine Person als Erben ausweist und seinen Anteil am Erbe enthält. Für eine Erbengemeinschaft gibt es einen gemeinschaftlichen Erbschein, auf dem alle Miterben mit Namen und Erbquoten hinterlegt sind – der gemeinschaftliche Erbschein kann auch nur gemeinschaftlich beantragt werden.
Im Unterschied dazu kann jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft auch einen Teilerbschein beantragen, der sich ausschließlich auf seine Erbenstellung bezieht.
Welche Kosten muss die Erbengemeinschaft tragen?
In Deutschland gibt es eine Erbschaftssteuer, die allerdings nicht von der Erbengemeinschaft gezahlt werden muss, sondern von jedem Miterben selbst – bezogen auf seinen Erbanteil.
Prinzipiell tritt die Erbengemeinschaft an die Stelle des Erblassers und übernimmt damit auch sämtliche Verbindlichkeiten wie laufende Mietverträge, offene Finanzierungen und andere Schulden.
Auch die Bestattungskosten müssen durch die Erbengemeinschaft getragen werden.
Wenn durch den Verstorbenen nicht vorgesorgt wurde, könnte das Geld für die Beisetzung an dieser Stelle knapp sein. Außerdem sind neue Streitigkeiten vorprogrammiert, weil jeder Miterbe andere Vorstellungen zu Art und Umfang der Beerdigung – und damit auch zu den Beerdigungskosten – hat.
Wer solchen Streitigkeiten noch zu Lebzeiten vorbeugen will, ist mit einer Bestattungsverfügung inklusive Sterbegeldversicherung sehr gut beraten. Damit sind alle Kosten gedeckt und die Beisetzung kann ebenfalls schon vorab geregelt werden, sodass es gar nicht erst zu Unstimmigkeiten in der Erbengemeinschaft kommen kann.